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Unsere Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am07. Februar 2020

 

Satzung der Kyffhäuser- und Schützenkameradschaft Krentrup e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kyffhäuser- und Schützenkameradschaft Krentrup e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lemgo eingetragen. Sitz des Vereins ist Leopoldshöhe-Krentrup.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der hilfsbedürftigen und hinterbliebenen Mitglieder, Pflege und Schutz des Andenkens der Opfer beider Weltkriege, Unterstützung der Deutschen Kriegsgräberfürsorge, sowie das Sportschiessen und die Förderung der Jugendarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist überparteilich und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

a.) ordentliche Mitglieder
b.) Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder nicht vorbestraften Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen der Kameradschaft und des Kyffhäuserbundes bekennt. Der unterschriebene Antrag ist einem Vorstandmitglied vorzulegen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes. Er kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kameradschaft besonders verdient gemacht haben. Besondere Verdienste als Vorsitzender können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen), Ausschluss, Tod und im Falle der Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Abmahnung mit Fristsetzung. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu zahlen, in dem die Abmeldung beim Landesverband erfolgen kann. Nichtmitglieder dürfen keine Symbole und Abzeichen des Kyffhäuserbundes mehr tragen; alle Rechtsansprüche entfallen. Ausweise, Abzeichen und Auszeichnungen sind zurück zu geben. Der Austritt kann bis zum 30.11. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

(4) Auf Beschluss des Vorstandes kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei:

  • grobem Verstoss gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen von Aufsichtspersonen bei Schiessveranstaltungen (Übungsabende und Schiesswettbewerbe)
  • schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
  • grobem Verstoss gegen die Satzungen oder die Vereinskameradschaft
  • Verstösse gegen waffenrechtliche Bestimmungen oder bei Begehung einer Straftat
  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages sowie evtl. damit verbundener Gebühren
  • Missbrauch von Vereinsmitteln

Der Beschluss kann mit einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gefasst werden. Die Streichung bzw. der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor dem Ausschluss kann das betroffene Vereinsmitglied eine Anhörung durch den Vorstand verlangen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliedsversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen halbjährlich zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Aktive Sportschützen nehmen regelmässig an den Übungsabenden teil.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mitel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem ersten Schiesswart.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem "Leopoldshöher Rundblick" erfolgen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  2. Wahl des Jugendwartes, des Pressewartes, des Sozialwartes und des zweiten Schiesswartes auf zwei Jahre.
  3. Entlastung des gesamten Vorstandes.
  4. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  5. Wahl des Kassenprüfers. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Festlegung, Auslegung und Änderung der Satzung. Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Entscheidung über eingereichte Anträge.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
  9. Auflösung des Vereins.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindesten ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschliesst über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werde, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen

Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes sagt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
  • die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
  • die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Der erste und der zweite Vorsitzende überwachen die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

Die Vorstandsmitglieder informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten des Vereins.

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1.000,- Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1.000,- Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer für diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der erste und der zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an einen anderen steuerbegünstigten Verein oder Körperschaft, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Jugendabteilung

Der Verein besitzt eine Jugendabteilung. Sie ist Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusammen.

Die Jugendabteilung wird durch den Jugendwart innerhalb des Vorstandes vertreten. Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Jugendabteilung wählt aus ihren Reihen einen Jugendsprecher.

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Alle mit der Verarbeitung von Daten betrauten Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut zu machen, sowie diese und die Regelungen des Vereins einzuhalten. Oberstes Prinzip ist es, nur die für den Vereinszweck erforderlichen Daten zu verarbeiten und diese vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

Jedes Vereinsmitglied hat insbesondere folgende Rechte im Rahmen der jeweiligen Vorschriften:

- das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde n. Art. 77 DS-GVO

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung -gleich aus welchem Grunde- unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 07. Februar 2020 beschlossen. Sie ist im Vereinsregister einzutragen. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 01. Oktober 2010 außer Kraft.

gez. der Vorstand


 
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