So rein rechtlich: Wer darf eigentlich schiessen ?
WaffG §2 (Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste)
Abs.1: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Und wenn ich noch nicht 18 bin ?
WaffG §27 (Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten)
Abs.3: Unter Obhut des zur
Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder
verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das
Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
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Kindern, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das
Schießen in Schießstätten mit Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 und 1.2),
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Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das
Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6
mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die
Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
kleiner
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gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen
anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten
vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während
des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen
Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die
Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in
Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen
durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen
Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abs.4: Die zuständige Behörde kann einem Kind
zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem
Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt
werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und
körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die
schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Und was heisst das jetzt ?
Alter |
Voraussetzungen |
Kaliber |
bis 11 Jahre |
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Anwesenheit der Standaufsicht
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Anwesenheit des Jugendwartes
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Anwesenheit der/-s
Sorgeberechtigten oder einer schriftlichen Einverständniserklärung selbiger
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Ausnahmegenehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde
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Luftgewehr und Luftpistole |
12 bis 13 Jahre |
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Anwesenheit der Standaufsicht
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Anwesenheit des Jugendwartes
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Anwesenheit der/-s
Sorgeberechtigten oder einer schriftlichen Einverständniserklärung selbiger
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Luftgewehr und Luftpistole |
14 bis 15 Jahre |
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Anwesenheit der Standaufsicht
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Anwesenheit des Jugendwartes
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Anwesenheit der/-s
Sorgeberechtigten oder einer schriftlichen Einverständniserklärung selbiger
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Luftgewehr und Luftpistole, Kleinkalibergewehr und Kleinkaliberpistole, Einzelladerflinte*) |
16 bis 17 Jahre |
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Luftgewehr und Luftpistole, Kleinkalibergewehr und Kleinkaliberpistole, Einzelladerflinte*) |
ab 18 Jahre |
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Anwesenheit der Standaufsicht
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alle Kaliber |
*) wird bei uns nicht geschossen
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